Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Vom 16.2.2001
Zuletzt geändert am 11.6.2024
1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.