LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Vom 16.2.2001

Zuletzt geändert am 11.6.2024

§ 6

Güterstand

1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.