LNGV

LNG-Verordnung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16.11.2022

Abschnitt 3
Reservierungsquote und kurzfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen

§ 8

Reservierungsquote

(1) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss eine Reservierungsquote in Höhe von mindestens zehn Prozent der Jahresdurchsatzkapazität für eine kurzfristige Vergabe von Kapazitäten zurückhalten. 2Die Vergabe der nach Satz 1 zurückzuhaltenden Kapazitäten hat nach dem in § 9 geregelten Verfahren zu erfolgen.

(2) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage kann über die Reservierungsquote hinaus weitere Kapazitäten von LNG-Anlagen kurzfristig vergeben. 2Werden weitere Kapazitäten über die nach der Reservierungsquote zurückzuhaltenden Kapazitäten hinaus kurzfristig vergeben, ist das Verfahren durch den Betreiber einer LNG-Anlage transparent und diskriminierungsfrei auszugestalten.