LNGV

LNG-Verordnung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16.11.2022

§ 7

Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen

(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch

1. ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
2. ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.

(2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.