LMRStV

Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Vom 19.9.2006

Neugefasst am 9.5.2017

§ 8

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.