LMRStV

Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Vom 19.9.2006

Neugefasst am 9.5.2017

§ 7

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009

Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.