LBAV

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Vom 23.11.2009

Zuletzt geändert am 16.8.2021

§ 4

Zuständige Stelle

(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.