LBAV

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Vom 23.11.2009

Zuletzt geändert am 16.8.2021

§ 3

Antrag

(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise,
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes bereits geprüft hat,
4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen sowie
5. gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind.

(3) 1Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. 2Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikations- oder Anerkennungsstaat um Übermittlung der Angaben.

(4) 1Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. 2Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. 3Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1.

(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.