(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) 1Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. 2Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikations- oder Anerkennungsstaat um Übermittlung der Angaben.
(4) 1Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. 2Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. 3Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1.
(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.