LadSchlG

Ladenschlussgesetz

Gesetz über den Ladenschluss

Vom 28.11.1956

Neugefasst am 2.6.2003

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27

Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.