Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen
Vom
24.1.1995
Zuletzt geändert am
21.12.2000
§ 5
Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.