KWMV

Kriegswaffenmeldeverordnung

Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen

Vom 24.1.1995

Zuletzt geändert am 21.12.2000

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.