Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen
Vom
24.1.1995
Zuletzt geändert am
21.12.2000
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.