KWKG

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Vom 21.12.2015

Zuletzt geändert am 21.2.2025

§ 17

Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.