KWKG

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Vom 21.12.2015

Zuletzt geändert am 21.2.2025

§ 16

Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.