KVLG

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 3a

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei ist, wer

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder
2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.