Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Vom
20.12.1988
Zuletzt geändert am
22.12.2023
Dritter Abschnitt
Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
§ 15
Vertragsrecht
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.