§ 14
Mutterschaftsgeld
(1)
Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
1.
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und
2.
sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(2)
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1.
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,
2.
mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und
3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.