KonsG

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Vom 11.9.1974

Zuletzt geändert am 28.3.2021

§ 8

Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen

1Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. 2Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.