Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
Vom
11.9.1974
Zuletzt geändert am
28.3.2021
§ 7
Hilfe für Gefangene
Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.