(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
(3) 1Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. 2Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.