KonfV

Konfitürenverordnung

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Vom 23.10.2003

Zuletzt geändert am 5.7.2017

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse

        • Abschnitt I
        • Begriffsbestimmungen
  • 1.
  • Frucht:
      a)
    • die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
    • b)
    • Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;
    • c)
    • Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
  • 2.
  • Fruchtpülpe:
  • der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
  • 3.
  • Fruchtmark:
  • der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
  • 4.
  • wässriger Auszug von Früchten:
  • Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
  • 5.
  • Zuckerarten:
      a)
    • Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
    • b)
    • Fructosesirup,
    • c)
    • die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
    • d)
    • brauner Zucker.

        • Abschnitt II
        • Behandlung der Ausgangserzeugnisse
  • 1.
  • Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
      a)
    • Wärme- und Kältebehandlungen;
    • b)
    • Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
    • c)
    • Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
  • 2.
  • Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.