Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
Vom
23.10.2003
Zuletzt geändert am
5.7.2017
§ 4
Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.