(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
(4) 1Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 2Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 3Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.