KfSachvG

Kraftfahrsachverständigengesetz

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Vom 22.12.1971

Zuletzt geändert am 12.7.2021

§ 15

Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1. die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2. die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3. die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.