§ 15
Zuständigkeiten
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1. die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2. die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3. die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.