Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Vom
22.12.1971
Zuletzt geändert am
12.7.2021
§ 14
Staatliche Technische Prüfstellen
Für die Länder, die staatliche Technische Prüfstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 – ausgenommen Satz 2 und 3 –, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß.