KfSachvG

Kraftfahrsachverständigengesetz

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Vom 22.12.1971

Zuletzt geändert am 12.7.2021

§ 14

Staatliche Technische Prüfstellen

Für die Länder, die staatliche Technische Prüfstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 – ausgenommen Satz 2 und 3 –, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß.