KernbrStG

Kernbrennstoffsteuergesetz

Vom 8.12.2010

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 8

Steueraufsicht

Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.