KernbrStG

Kernbrennstoffsteuergesetz

Vom 8.12.2010

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 7

Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe

Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.