Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen
Vom
24.7.2013
Zuletzt geändert am
3.6.2021
§ 20
Datenübersicht
1Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage 1 beizufügen.
2Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.