KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Vom 24.7.2013

Zuletzt geändert am 3.6.2021

Unterabschnitt 2
Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 19

Erläuterungen

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.