1 Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. 2 Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) 1 Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 17 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde
(3) 1 Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. 2 Die Entschädigung beträgt
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
1 Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2 Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
1 Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2 Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) |
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115 |
2 | Akustik, Lärmschutz | 95 |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 85 |
4 | Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung | |
4.1 | Planung | 105 |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95 |
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 |
4.4 | Bauprodukte | 105 |
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105 |
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100 |
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105 |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135 |
6.2 | Besteuerung | 110 |
6.3 | Rechnungswesen | 105 |
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105 |
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 |
8 | Brandursachenermittlung | 110 |
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95 |
10 | Einbauküchen | 90 |
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie | |
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120 |
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115 |
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115 |
11.4 | Informatik | 125 |
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125 |
12 | Emissionen und Immissionen | 95 |
13 | Fahrzeugbau | 100 |
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90 |
15 | Gesundheitshandwerke | 85 |
16 | Grafisches Gewerbe | 115 |
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105 |
18 | Hausrat | 110 |
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145 |
20 | Kältetechnik | 120 |
21 | Kraftfahrzeuge | |
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120 |
21.2 | Kfz-Elektronik | 95 |
22 | Kunst und Antiquitäten | 85 |
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135 |
24 | Maschinen und Anlagen | |
24.1 | Photovoltaikanlagen | 110 |
24.2 | Windkraftanlagen | 120 |
24.3 | Solarthermieanlagen | 110 |
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130 |
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105 |
26 | Mieten und Pachten | 115 |
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90 |
28 | Musikinstrumente | 80 |
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95 |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85 |
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95 |
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90 |
33 | Sprengtechnik | 90 |
34 | Textilien, Leder und Pelze | 70 |
35 | Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85 |
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | |
36.1 | bei Luftfahrzeugen | 100 |
36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen | 155 |
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125 |
36.4 | im Freizeit- und Sportbereich | 95 |
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 |
38 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
38.1 | Vermessungstechnik | 80 |
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100 |
39 | Waffen und Munition | 85 |
Honorar- gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz (Euro) | |
M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere | 80 | |
1. | in Gebührenrechtsfragen, | ||
2. | zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
3. | zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | ||
M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten | 90 | |
1. | in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
2. | zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
3. | zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, | ||
4. | zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), | ||
5. | zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
6. | zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
7. | zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, | ||
8. | zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, | ||
9. | zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | ||
M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten | 120 | |
1. | zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, | ||
2. | zu ärztlichen Behandlungsfehlern, | ||
3. | in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht, | ||
4. | zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
5. | in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), | ||
6. | zur Kriminalprognose, | ||
7. | zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit, | ||
8. | zur Widerstandsfähigkeit, | ||
9. | in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
10. | in Unterbringungsverfahren, | ||
11. | zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus, | ||
12. | zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, | ||
13. | in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
14. | in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz, | ||
15. | in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, | ||
16. | zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung, | ||
17. | zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, | ||
18. | in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten, | ||
19. | zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes, | ||
20. | zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
21. | zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. |
Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar |
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion | ||
Vorbemerkung 1: (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft. | ||
100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau .......... | 70,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... | 170,00 € | |
101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist .......... | 35,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... | 120,00 € | |
102 | Obduktion .......... | 460,00 € |
103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: Das Honorar 102 beträgt .......... | 600,00 € |
104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): Das Honorar 102 beträgt .......... | 800,00 € |
105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile): Das Honorar 102 erhöht sich um .......... | 140,00 € |
106 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus .......... | 120,00 € |
107 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: Das Honorar 106 beträgt .......... | 170,00 € |
Abschnitt 2 Befund | ||
200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung .......... | 25,00 € |
201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt .......... | bis zu 55,00 € |
202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .......... | 45,00 € |
203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt .......... | bis zu 90,00 € |
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse | ||
300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe .......... | 5,00 bis 70,00 € |
301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 300 beträgt .......... | bis zu 1 000,00 € |
302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt: Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit .......... | 5,00 bis 70,00 € |
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||
303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 302 beträgt .......... | bis zu 1 000,00 € |
304 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen .......... | 20,00 bis 160,00 € |
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. | ||
305 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz .......... | 20,00 bis 430,00 € |
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. | ||
306 | Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse .......... | 10,00 € |
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | ||
307 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) .......... | bis zu 250,00 € |
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||
308 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation: je Probe .......... | 30,00 € |
309 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
310 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
311 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
312 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
313 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe | 200,00 € |
314 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
315 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
316 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
317 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe .......... | bis zu 300,00 € |
318 | Biostatistische Berechnungen: je Spur .......... | 30,00 € |
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten | ||
Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. | ||
400 | Erstellung eines Gutachtens .......... | 170,00 € |
Das Honorar umfasst 1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und 2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | ||
401 | Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft: je Person .......... | 30,00 € |
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. | ||
402 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz .......... | 30,00 € |
403 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
404 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
405 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
406 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
407 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe .......... | bis zu 300,00 € |
412 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation: je Person .......... | bis zu 140,00 € |