JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

Vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718, 776)

Zuletzt geändert am 7.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 302)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
§ 5Fahrtkostenersatz
Abschnitt 3
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
§ 8Grundsatz der Vergütung
Abschnitt 4
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15Grundsatz der Entschädigung
Abschnitt 5
Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 19Grundsatz der Entschädigung
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 24Übergangsvorschrift

§ 22

Entschädigung für Verdienstausfall

1 Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. 2 Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

§ 23

Entschädigung Dritter

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) 1 Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 17 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder
2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt. 2 Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.

(3) 1 Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. 2 Die Entschädigung beträgt

1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 24

Übergangsvorschrift

1 Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2 Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 25

Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1 Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2 Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)



Teil 1



Nr.SachgebietsbezeichnungStundensatz
(Euro)
1Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte115
2Akustik, Lärmschutz95
3Altlasten und Bodenschutz85
4Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1Planung105
4.2handwerklich-technische Ausführung95
4.3Schadensfeststellung und -ursachenermittlung105
4.4Bauprodukte105
4.5Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen105
4.6Geotechnik, Erd- und Grundbau100
5Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung105
6Betriebswirtschaft
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden135
6.2Besteuerung110
6.3Rechnungswesen105
6.4Honorarabrechnungen von Steuerberatern105
7Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien115
8Brandursachenermittlung110
9Briefmarken, Medaillen und Münzen95
10Einbauküchen90
11Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik)120
11.2Elektrotechnische Anlagen und Geräte115
11.3Kommunikations- und Informationstechnik115
11.4Informatik125
11.5Datenermittlung und -aufbereitung125
12Emissionen und Immissionen95
13Fahrzeugbau100
14Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau90
15Gesundheitshandwerke85
16Grafisches Gewerbe115
17Handschriften- und Dokumentenuntersuchung105
18Hausrat110
19Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern145
20Kältetechnik120
21Kraftfahrzeuge
21.1Kraftfahrzeugschäden und -bewertung120
21.2Kfz-Elektronik95
22Kunst und Antiquitäten85
23Lebensmittelchemie und -technologie135
24Maschinen und Anlagen
24.1Photovoltaikanlagen110
24.2Windkraftanlagen120
24.3Solarthermieanlagen110
24.4Maschinen und Anlagen im Übrigen130
25Medizintechnik und Medizinprodukte105
26Mieten und Pachten115
27Möbel und Inneneinrichtung90
28Musikinstrumente80
29Schiffe und Wassersportfahrzeuge95
30Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren85
31Schweiß- und Fügetechnik95
32Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung90
33Sprengtechnik90
34Textilien, Leder und Pelze70
35Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht85
36Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1bei Luftfahrzeugen100
36.2bei sonstigen Fahrzeugen155
36.3bei Arbeitsunfällen125
36.4im Freizeit- und Sportbereich95
37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik135
38Vermessungs- und Katasterwesen
38.1Vermessungstechnik80
38.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen100
39Waffen und Munition85


Teil 2



Honorar-
gruppe
Gegenstand medizinischer oder psychologischer GutachtenStundensatz
(Euro)
M 1Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere80
1.in Gebührenrechtsfragen,
2.zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
M 2Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten90
1.in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2.zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
3.zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4.zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5.zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6.zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
8.zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
9.zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
M 3Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten120
1.zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2.zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3.in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4.zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5.in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
6.zur Kriminalprognose,
7.zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8.zur Widerstandsfähigkeit,
9.in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10.in Unterbringungsverfahren,
11.zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12.zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13.in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14.in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15.in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16.zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17.zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18.in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19.zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20.zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21.zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Anlage 2

(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)



Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ..........
70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... 170,00 €
101Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist .......... 35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... 120,00 €
102Obduktion .......... 460,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ..........

600,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ..........

800,00 €
105Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ..........

140,00 €
106Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus .......... 120,00 €
107Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ..........

170,00 €
Abschnitt 2
Befund
200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung .......... 25,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ..........

bis zu
55,00 €
202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ..........

45,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ..........

bis zu
90,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ..........


5,00 bis
70,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ..........

bis zu
1 000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ..........


5,00 bis
70,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ..........

bis zu
1 000,00 €
304Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen .......... 20,00 bis
160,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
305Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ..........
20,00 bis
430,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse .......... 10,00 €
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
307Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ..........
bis zu
250,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
308Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:
je Probe ..........

30,00 €
309Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ..........

140,00 €
310Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ..........

200,00 €
311Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ..........

260,00 €
312Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ..........

140,00 €
313Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe

200,00 €
314Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ..........

140,00 €
315Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ..........

200,00 €
316Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ..........

260,00 €
317Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ..........

bis zu
300,00 €
318Biostatistische Berechnungen:
je Spur ..........

30,00 €
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400Erstellung eines Gutachtens .......... 170,00 €
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft:
je Person ..........



30,00 €
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ..........
30,00 €
403Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ..........

140,00 €
404Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ..........

200,00 €
405Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ..........

260,00 €
406Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ..........

140,00 €
407Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ..........

200,00 €
408Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ..........

140,00 €
409Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ..........

200,00 €
410Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ..........

260,00 €
411Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ..........

bis zu
300,00 €
412Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation:
je Person ..........


bis zu
140,00 €

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