JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

Vom 13.9.2002

Zuletzt geändert am 14.3.2025

VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25

Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.

(2) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.

(3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind die §§ 12 und 12a nicht anwendbar.

(4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.