JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 9.4.2026

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 72

Übergangsregelungen

1 2Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. 3Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung „Assessor“/„Assessorin“ führen.