(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach § 70 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. 2Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. 3Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 5Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. 6§ 61 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) 1§ 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie § 36 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn der Punktwert von 3,00 nach Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegt, weil die Prüfungsteilnehmer einen oder beide Prüfungsversuche nach § 63 Abs. 2 Satz 2 und § 64 Abs. 3 nicht bestanden haben.
(3) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.
(4) Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.