JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 60

Prüfer

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.

(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:

1. Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
2. Rechtsanwälte und Notare,
3. Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.

(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.