§ 59
Prüfungsausschuss
1
Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
1. dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
2. einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
3. zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
4. zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
3Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.