(1) 1Die Rechtsreferendare haben zu Beginn der Ausbildungsabschnitte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen, der auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet wird. 2Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann auch geteilt werden. 3Darüber hinaus haben die Rechtsreferendare während der Ausbildung an Lehrgängen über Arbeitsrecht, Steuerrecht und Rechtsgestaltung teilzunehmen und, soweit weitere Lehrgänge eingerichtet werden, auch an diesen.
(2) 1Die Rechtsreferendare haben während des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen und die von den Arbeitsgemeinschaftsleitern oder von den Ausbildungsleitern der Regierungen vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. 2Während des Pflichtwahlpraktikums werden nach Möglichkeit besondere, auf das jeweilige Berufsfeld bezogene Arbeitsgemeinschaften errichtet. 3An diesen haben die Rechtsreferendare auch über den Zeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 1 hinaus bis zur mündlichen Prüfung teilzunehmen, soweit sie am Ort ihrer Ausbildungsstelle abgehalten werden oder die Teilnahme angeordnet wird. 4Legen Rechtsreferendare die schriftliche Prüfung in dem in § 61 Abs. 1 vorgesehenen Termin nicht oder nicht vollständig ab, so können sie auf Antrag in Härtefällen bis zur mündlichen Prüfung nochmals einer Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 zugewiesen werden.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen können auch Inhalte behandelt werden, die nicht zu dem betreffenden Ausbildungsabschnitt gehören.