(1) Im Pflichtwahlpraktikum werden den Rechtsreferendaren acht Berufsfelder zur Wahl angeboten:
(2) 1Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration allgemein zugelassen werden. Weitere – auch ausländische – Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn
(3) 1Eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät – auch im Ausland – oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum angerechnet werden. 2Die Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät ist nur möglich, wenn die Rechtsreferendare zusammen mit der nach Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Erklärung einen Ausbildungsplan nach Maßgabe von § 48 § 48 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c vorlegen.