(1) Wer die Erste Juristische Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
(2) 1Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. 2Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Die bestellten Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“. 4Die Berufung setzt voraus, dass sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.
(3) 1Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt jeweils Anfang April und Anfang Oktober eines jeden Jahres. 2Die Aufnahme ist in elektronischer Form unter Verwendung des von den Präsidenten der Oberlandesgerichte zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 3Die näheren Einzelheiten, insbesondere die bis zu dreimonatige Bewerbungsfrist und die dem Antrag elektronisch beizufügenden sowie die unverzüglich nach Antragsübermittlung schriftlich nachzureichenden Unterlagen, werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte bestimmt.
(4) 1Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Aufnahme beantragt wurde, im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. 2Diese bestimmt zugleich den Regierungsbezirk, in dem die Ausbildung erfolgt. 3Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder Regierungsbezirk besteht nicht. 4Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk und Regierungsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerber durch längeren Familienwohnsitz oder sonstige engere Beziehungen verbunden sind.
(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist Bewerbern zu versagen,
(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann Bewerbern versagt werden,