(1) 1Die Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendare ihres Bezirks, soweit nicht nach Abs. 2 die jeweilige Regierung zuständig ist. 2Für die Genehmigung einer Nebentätigkeit sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig.
(2) Die Regierungen leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendare ihres Bezirks während der Ausbildung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3, soweit das Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 oder 7 (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7) abgeleistet wird.