(1) 1In der mündlichen Prüfung ist für jeden der in § 28 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche je eine Einzelnote zu erteilen. 2Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch drei.
(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.