(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete (§ 18). 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. 3Das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen.
(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus drei Prüfern, und zwar in der Regel aus
(3) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 35 Minuten vorzusehen. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) 1Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen leiten die mündlichen Prüfungen. 2Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Sie können Studenten der Rechtswissenschaft und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. 4Zuhörer, die ihren Anordnungen keine Folge leisten, können sie aus dem Prüfungsraum verweisen. 5Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.