JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 3

Unabhängigkeit der Prüfer

1 2Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. 3Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.