JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J)

Zuletzt geändert am 3.5.2024 (GVBl. S. 89)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen
§ 5Allgemeines
Dritter Teil
Erste Juristische Prüfung
§ 16Inhalt, Zweck und Bedeutung der Prüfung
1. Abschnitt
Erste Juristische Staatsprüfung
§ 18Prüfungsgebiete
2. Abschnitt
Juristische Universitätsprüfung
§ 38Allgemeine Vorschriften
Vierter Teil
Vorbereitungsdienst
§ 44Ziel des Vorbereitungsdienstes
Fünfter Teil
Zweite Juristische Staatsprüfung
§ 57Zweck und Bedeutung der Prüfung
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 72Übergangsregelungen
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Einheitliche Ausbildung, Bezeichnungen der Prüfungen

2 Für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und die Qualifikation für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene werden eine das rechtswissenschaftliche Studium abschließende Erste Juristische Prüfung sowie eine Zweite Juristische Staatsprüfung abgehalten, der ein gemeinsamer Vorbereitungsdienst vorausgeht. 3 Die Erste Juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Erste Juristische Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Juristische Universitätsprüfung). 4 Die Staatsprüfungen werden einheitlich abgehalten.

§ 2

Inhalte der Prüfungen

2 Die Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 3 Auch Fremdsprachenkompetenz kann berücksichtigt werden.

§ 3

Unabhängigkeit der Prüfer

2 Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. 3 Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×