(1) Für IT-Komponenten im Portalverbund und für IT-Komponenten zur unmittelbaren Anbindung an den Portalverbund nach § 1 Absatz 4 Nummer 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind oder bis zum 30. Juni 2022 in Betrieb genommen werden,
(2) Die Abweichungen sind zu dokumentieren.