ITSiV-PV

IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund

Verordnung zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten

Vom 6.1.2022

§ 3

Mittelbar angebundene IT-Komponenten

1Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden. 2Sie erstellen und setzen für die zum Datenaustausch mit dem Portalverbund eingesetzten IT-Komponenten ein Sicherheitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom Land anerkannten Standard entspricht. 3Mindestanforderung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach BSI Standard 200-2.