IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 62

Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof (Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts)

1Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmungen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhebungen im Inland selbständig vorzunehmen. 2Die Rechtshilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt werden. 3Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen Behörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem Recht.