Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Vom 21.6.2002
Zuletzt geändert am 10.12.2019
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.