InvKG

Investitionsgesetz Kohleregionen

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 21

Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege

(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.

(2) 1Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. 2Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. 3Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. 4Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.