InvKG

Investitionsgesetz Kohleregionen

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Kapitel 4
Zusätzliche Investitionen in die Bundesfernstraßen und Bundesschienenwege zur Förderung der Gebiete nach § 2

§ 20

Zusätzliche Investitionen in die Bundesfernstraßen

Zur Förderung der Gebiete nach § 2 wird ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundesfernstraßen durch die in Anlage 4 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.