IntV

Integrationskursverordnung

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Vom 13.12.2004

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 5

Zulassung zum Integrationskurs

(1) 1Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(3) 1Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(4) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.

(5) (weggefallen)