IntV

Integrationskursverordnung

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Vom 13.12.2004

Zuletzt geändert am 3.12.2024

§ 4a

Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen

(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn

1. sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder
2. eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder nach § 9 Absatz 5 befreit sind.
2Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.

(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.

(3) 1Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. 2Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf.