InsStatG

Insolvenzstatistikgesetz

Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik

Vom 7.12.2011

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4c

Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen

(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. 2Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.

(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.